Photovoltaik und Steuern – das müssen Sie wissen

Wenn Sie Besitzer einer Photovoltaikanlage sind oder ein Gebäude besitzen, dass eine Photovoltaikanlage auf dem Dach hat, profitieren Sie von vielen Vorteilen, müssen aber auch die rechtlichen Pflichten bezüglich der Steuern tragen. Durch die Einspeisung des gewonnenen Stroms in das öffentliche Stromnetz steht Ihnen eine Einspeisevergütung zu. Die erzielten Einnahmen klassifizieren Sie für das Finanzamt als Gewerbetreibender und damit einhergehen einige Pflichten. Wenden Sie sich für Einsparungspotenziale am besten an einen vertrauensvolle Kanzlei wie die Steuerberatungskanzlei Bröckelmann.

Wieviele Steuern Sie zahlen müssen, hängt unter anderem von der Größe der Photovoltaikanlage ab. Folgende Steuerarten kommen gegebenenfalls auf Sie zu:

  • Gewerbesteuer
  • Einkommensteuer
  • Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer
  • Grunderwerbssteuer

Für einen besseren Überblick darüber, was die einzelnen Steuerarten für Sie bedeuten und wann diese auf Sie zukommen können, finden Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen im Überblick.

Welche Steuern kommen auf Besitzer von Photovoltaikanlagen zu?

Die Gewerbesteuer

Sie müssen die Gewerbesteuer nur zahlen, wenn Ihre PV-Anlage eine bestimmte Größe und damit eine Gewinngrenze von 24.500 überschreitet. Sie errechnen den Gewinn, indem Sie die Betriebskosten von den Betriebseinnahmen abziehen. 

Die Einkommensteuer

Dank des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) steht Ihnen für die Einspeisung Ihres Solarstroms ins öffentliche Netz eine Einspeisevergütung zur Verfügung. Wenn Sie Solarstrom in das öffentliche Stromnetz einspeisen, müssen Sie die Bundesnetzagentur über die Inbetriebnahme der Anlage informieren, außerdem die jährliche Strommenge für den Netzbetreiber nachweisen und gegebenenfalls Einkommensteuer zahlen.

Sie müssen aber nur Einkommensteuer zahlen, wenn Sie mit dem Verkauf des Stroms einen Gewinn erzielen. Um das zu ermitteln, rechnen Sie einmal im Jahr die erzielten Einnahmen mit den Betriebskosten gegen. Sollten Sie Einkommensteuer zahlen müssen, ist diese auch für den selbst produzierten Strom, den man verbraucht, zu entrichten.

Die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer

Der Vorteil der Umsatzsteuer liegt für den Besitzer einer PV-Anlage darin, dass die Vorsteuern von dem Finanzamt zurückgefordert werden können. 

Mit der Kleinunternehmerregelung können Sie sich unter bestimmten Voraussetzung von der Umsatzsteuer befreien lassen: Wenn die geschätzten Einkünfte im laufenden Kalenderjahr unter 50.000 Euro liegen und wenn ein Jahresumsatz von unter 17.500 im letzten Kalenderjahr erwirtschaftet wurde. Allerdings bedeutet diese Regelung, dass Sie als Betreiber der PV-Anlage die Kosten für die Investitionen nicht zurückerstattet bekommen.

Bei Steuerpflicht, müssen Sie in den ersten zwei Jahren zudem eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Einmal im Jahr ist außerdem die Umsatzsteuererklärung fällig.

Die Grunderwerbsteuer

Wenn Sie eine Immobilie erwerben, bei der eine Indach-Photovoltaikanlage installiert ist, kann die Grunderwerbsteuer fällig werden. Bei einer Aufdach-Anlage fällt die Steuer nicht an. 

Fazit: Lassen Sie sich bezüglich der zu erwartenden Steuern immer individuell von einem Steuerberater beraten. Dieser weiß am besten, wo Einsparungspotenziale warten und kennt die aktuellen Neuerungen im Steuerrecht, sodass Sie abgesichert sind.